Immobilien-Ratgeber

Planen Sie eine Wohnung oder ein Haus kaufen? Oder möchten Sie Ihre Liegenschaft verkaufen? Hier finden Sie die wichtigsten Punkte zum Vorgehen.

Der Kubaturmeter ist ein Flächenmass, welches angibt, wieviel Wohnfläche sich erstellen liesse, falls man bei gleichbleibender Kubatur alle Räume in einer Standardhöhe anstelle von Überhöhen erstellen würde. Er gibt die Fläche an, welche sich ergibt, wenn man eine konstante Kubatur auf eine einheitliche Standardhöhe eben "plattdrückt" = Kubikmeter / Geschosshöhe + Geschossdecke

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Eine Eigentumswohnung oder ein Eigenhaus zu kaufen, ist oftmals eine bedeutende und einmalige Investitionstätigkeit. Umso wichtiger ist es, sich vorab über die Stolpersteine zu informieren.

1. Wie finde ich mein Wunschobjekt?

Wohneigentum „ab Plan“ zu kaufen, hört sich vielversprechend an. Zum einen steigt die Wahrscheinlichkeit, das Wunschobjekt bekommen zu können und zum anderen hat man in der Regel einen grösseren Entscheidungsspielraum bei der Auswahl des Innenausbaus.

Um möglichst zielgerichtet vorzugehen, überlegen Sie sich, wo Sie zukünftig wohnen möchten, wieweit die Erschliessung mit privatem oder öffentlichem Verkehr ist, welche Infrastruktur wie Detailhändler, Arzt, Apotheke, Schule, Restaurant, Bahnhof etc. Sie benötigen, welche Wohnfläche und Zimmerzahl Sie benötigen und was der maximale Kaufpreis sein soll.

Mit diesen Informationen lassen sich zum Beispiel auf Comparis gratis gezielte Suchabos einrichten. Dennoch sind nicht alle Kaufgelegenheiten öffentlich auf dem Netz sichtbar. Gute Objekte werden teilweise schon vor Kaufstart vergeben. So erhöhen Sie Ihre Chancen:

  • Erzählen Sie im Bekanntenkreis oder am Arbeitsplatz, dass Sie etwas kaufen wollen.
  • Halten Sie an Ihrem Wunschstandort die Augen und Ohren offen (Gemeinde anrufen, auf Bautafeln und Baugespanne achten, Websites).
  • Erkundigen Sie sich bei lokalen Bauunternehmen, Architekten, Maklern etc. nach geplanten Projekten.

2. Wie wähle ich meinen Vertragspartner?

Haben Sie Ihr Wunschobjekt gefunden, gilt es mit dem Verkäufer einen Reservationsvertrag abzuschliessen. Bevor Sie jedoch einen Reservations- oder Kaufvertrag unterzeichnen, sollten Sie die Verkäuferseite prüfen. Dabei kann es sich je nach organisatorischem Aufbau um eine Unternehmung oder zwei verwandte Unternehmen (Landverkäufer und Generalunternehmer) handeln. Folgendes können Sie dabei prüfen:

  • Unternehmen – Wie lange existiert das Unternehmen? Verfügt das Unternehmen über genügend Bauerfahrung? Stehen vertrauenswürdige Personen dahinter? Hierzu geben die Website des Unternehmens oder der Handelsregisterauszug Auskunft.
  • Grundeigentümer – Das Grundbuch gibt darüber Auskunft, ob die Landverkäuferin auch Grundeigentümerin ist.
  • Betreibungsauszug – Ein Betreibungsauszug kann online unter www.easygov.swiss für Fr. 17.- Grundgebühr plus Versandspesen angefordert werden.
  • Handelsregisterauszug – Der Handelsregisterauszug informiert über den Tätigkeitsbereich des Unternehmens und die daran beteiligten Personen. Dieser lässt sich einfach unter www.zefix.ch einsehen.

3. Was bezweckt der Reservationsvertrag?

  • Reservationsvertrag – Der Reservationsvertag gilt als Absichtserklärung zwischen Ihnen und dem Bauunternehmer, dass Sie Ihr Wunschobjekt kaufen möchten und der Unternehmer Ihr Wunschobjekt für Sie bis zur Unterzeichnung des Kaufvertrages auf dem Notariat für Sie reserviert. Achten Sie bitte darauf, dass der Reservationsvertrag in der Regel rechtlich nicht verbindlich ist, solange er nicht notariell beurkundet wurde.
  • Reservationsbetrag – Dieser beträgt in der Regel FR. 20’000 bis 50’000.
  • Sicherstellung – Der Reservationsbetrag wird in der Regel nicht sichergestellt. Erkundigen Sie sich daher, an wen die Zahlung erfolgt und ob der Vertragspartner vertrauenswürdig ist.
  • Rücktritt – Achten Sie darauf, dass bei einem Rücktritt der Reservationsbetrag abzüglich einer Umtriebsentschädigung für aufgelaufene Beratungsstunden, erneute Vermittlungskosten und Auslagen zurückgezahlt wird und zwar unabhängig davon, welche Partei zurücktritt.
  • Zeitdruck – Lassen Sie sich bei einem Geschäft von dieser Tragweite nicht unter Druck setzen, aber treffen Sie Ihre Abklärungen rasch.

    4. Was gehört unbedingt in einen Kaufvertrag?

    Es gibt keine Standardverträge, welche allgemein verwendet werden können. Auch gibt es kombinierte Kaufverträge, welche einen Werkvertrag integriert haben (Kaufvertrag mit werkvertraglichen Abreden). Dementsprechend sollte jeder Vertrag individuell überprüft werden.

     

    • Angaben zur Liegenschaft – Stimmen die Angaben zur Liegenschaft, wie beispielsweise Parzellennummer und Flächenangaben? Sind beim Stockwerkeigentum die Sonderrechte und Sondernutzungsrechte korrekt erwähnt?
    • Parkplätze – Sind die Parkplätze vorhanden?
    • Baubeschrieb – Stimmt der Baubeschrieb mit den Plänen überein? Lesen Sie den Baubeschrieb sorgfältig durch. Im Streitfall wird in der Regel auf den Baubeschrieb abgestellt.
    • Baupläne – Sind der Baubeschrieb, die Baupläne sowie ein allfälliges Stockwerkeigentümerreglement integrierter Bestandteil des Kaufvertrages?
    • Dokumente – Konnten Sie alle im Vertrag erwähnten Dokumente studieren?
    • Dienstbarkeiten – Sind Sie mit dem Wortlaut der Dienstbarkeiten im Kaufvertrag vertraut?
    • Grundstückgewinnsteuer – Wird die Grundstückgewinnsteuer vom Kaufpreis in Abzug gebracht und vom Käufer direkt an das Steueramt überwiesen? Damit stellt der Käufer sicher, dass die Grundstückgewinnsteuer bezahlt wird.
    • Baubewilligung – Liegt eine rechtsgültige Baubewilligung für das Bauprojekt vor?
    • Übergabe – Wann findet die Übergabe des Wohneigentums stattfinden?
    • Baugrundrisiko – Wer übernimmt das Baugrundrisiko für nicht erkennbare Zusatzkosten durch Entsorgung von Altlasten, Felsabbau, Wasserhaltung, Kontaminationen oder einer zusätzlichen Baugrubensicherung?
    • Teuerung – Wer übernimmt das Risiko, falls während des Baues eine Teuerung bei den Baukosten eintrifft?

    5. Was gehört alles in einen Werkvertrag mit dem GU?

    Der Werkvertrag mit dem Generalunternehmer kann sowohl als Teil eines Kaufvertrages als auch separat als eigenständiger Vertrag abgeschlossen werden. Achten Sie unter anderem auf die folgenden Punkte:

    • Vertragsgrundlage – Wurden die SIA 118 als Vertragsgrundlage bzw. AVB vereinbart? Diese gibt dem Käufer weitergehende Rechte (insbesondere in Bezug auf die Mängelrüge) als dies das Gesetz vorsieht.
    • Baubeschrieb – Ist ein detaillierter Baubeschrieb integraler Bestandteil des Vertrages?
    • Pläne – Liegen alle Pläne massstabsgetreu vor?
    • Detailbeschrieb – Sind im Detailbeschrieb die einzelnen Komponenten oder aber ein Budget für Küche, Bad und Waschmaschine/Trockner definiert?
    • Umgebungsplan – Liegt allenfalls schon ein Umgebungsplan mit Bepflanzung vor? Sind die Pflanzen und Pflanzhöhen oder aber Pflanzbudget definiert? Dies ist vor allem für Gartenwohnungen und (Reihen-)Einfamilienhäuser wichtig.
    • Bezugstermin – Ist ein spätester Bezugstermin definiert?
    • Zahlungsabwicklung – Wie sehen die Bestimmungen für die Zahlungsabwicklung aus? Hierzu verweisen wir auch auf den Punkt 7 weiter unten.
    • Garantieleistungen – Sind die Garantieleistungen nach SIA 118 vorgesehen?
    • SIA 118 – Wurde die SIA 118 als Vertragsgrundlage bzw. AVB vereinbart? Diese gibt dem Käufer weitergehende Rechte (insbesondere in Bezug auf Mängelrügen) als dies das Gesetz grundsätzlich vorsieht.
    • Wird die Grundstückgewinnsteuer vom Kaufpreis in Abzug gebracht und vom Käufer direkt an das Steueramt überwiesen? Damit der Käufer sicher gehen kann, dass die GGst. Bezahlt wird.
    • Wann soll die Übergabe des Hauses stattfinden?
    • Braucht es ein Übergabeprotokoll (erläutern, wozu es dient und was es enthält)?
    • Baugrundrisiko – Wer übernimmt das Baugrundrisiko für nicht erkennbare Zusatzkosten durch Entsorgung von Altlasten, Felsabbau, Wasserhaltung, Kontaminationen oder einer zusätzlichen Baugrubensicherung?

            6. Was muss ich zu den Plänen wissen?

            • Baupläne – Sind die Baupläne bei einem Neubauprojekt Bestandteil des Kaufvertrages? Bei einem Streitfall kann sonst die Gefahr bestehen, dass sich die Parteien auf unterschiedliche Grundlagen beziehen. Prüfen Sie bei Stockwerkeigentum auch, ob alle Sondernutzungsrechte in den Plänen eingezeichnet sind.
            • Flächenangaben – Teilweise können die Flächenangaben zwischen den Plänen abweichen, da für die Verkaufspläne in der Regel Bruttowohnflächen (Wohnflächen mit den Wohnungszwischenwänden) verwendet werden. In den Ausführungsplänen kommen oftmals Nettowohnflächen (Wohnflächen ohne Zwischenwände) zu Anwendung.
            • Kubaturmeter – Gerade bei Käufen „ab Plan“ ist es schwierig einzuschätzen, wie sich hohe Räume auf das Wohngefühl auswirken und preislich einzuordnen sind, da sich die reine Wohnfläche auf dem Plan nicht unterscheidet. Hier schafft der Kubaturmeter Abhilfe, ein Vergleichsflächenmass für Wohnobjekte mit überhohen Wohnräumen. Das Flächenmass gibt bei Bauten mit hohen Räumen an, wieviel Wohnfläche der Bauunternehmer mit der bestehenden Kubatur hätte erstellen können, wenn er nicht höher als die Standardhöhe von 2.85m (2.45m Raumhöhe plus 40cm Deckenhöhe) gebaut hätte.

            7. Baubeschrieb

            • Vollständigkeit – Sind alle Bauteile in der Wohnung klar beschrieben, damit die Erreichung der Anforderungen gemäss Baubeschrieb messbar ist? Die Formulierungen „übliche Ausführungen“ stellen dabei keine messbare Vorgabe dar, ebenso wenig wie die Formulierung „der Minergie Standard wird angestrebt“.
            • Budgetbeträge klar bestimmt – Sind die Küchen- und Badausstattung, beziehungsweise das Budget dafür klar bestimmt? Ist das Parkettmaterial oder aber der Budgetbetrag pro m² inklusive allen Nebenleistungen klar definiert? Bei einem Budgetbetrag sollte zusätzlich darauf geachtet werden, dass der Verlegepreis definiert ist, damit klar ist, welches Budget Ihnen für den Parkett oder die Platten zusteht. Das Verlegen von Platten ist etwas aufwendiger als bei Parkett, dafür sind Platten meist etwas günstiger als Parkett. Das Verlegen von kleineren Platten, grosse Platten, Mosaiken und speziellen Muster (z.B. Fischgrat) ist aufwendiger und hat in der Regel Mehrkosten zur Folge.
            • Allgemeine Teile der Liegenschaft – Sind Angaben über die Ausführung des Treppenhauses, der Tiefgarage und der Umgebung vorhanden? Wie wird der Standard in Bezug auf die Gebäudetechnik (Heizung, Elektroverkabelung, Smart Home, Glasfaservorbereitung oder -anschluss, etc.) beschrieben?
            • Energie Contracting – Sind im Baubeschrieb gegebenenfalls für die Energiezufuhr spezifische Contractingverträge vereinbart? In diesem Fall gehört die Heizungsanlage nicht dem Käufer, sondern dem Serviceanbieter. Sind dem Käufer die daraus entstehenden Mehrkosten bei den jährlich wiederkehrenden Nebenkosten, die Ausstiegskonditionen und die Rechtsfolgen für die Laufzeit des Vertrags (normalerweise 15-25 Jahre) bekannt? Welche Modalitäten sind bei Ablauf des Vertrages vorgeschrieben?
            • Änderungen – Welche Änderungen können von jeder Kaufpartei und bis wann vorgenommen werden?
            • Mehrkosten – Wie erfolgt die Mehrkostenberechnung unter der Berücksichtigung von Honoraren für den Planer / Architekten, Garantiezuschlägen für den Generalunternehmer, Gebühren, Steuern und allgemeinen Nebenkosten?

              8. Welchen Zahlungsplan sollte ich wählen?

              Beim Zahlungsplan wird meistens zwischen Teilzahlung nach Erreichen von Bauetappen und einer Anzahlung mit Restzahlung bei Wohneigentumsübergabe unterschieden.

              • Teilzahlungen während der Bauphase – Stimmen diese ungefähr mit den ausgeführten Arbeiten auf der Baustelle überein oder ist eine starke Vorfinanzierung vorgesehen, die noch grösseren Risiken für den Käufer darstellen? Bei dieser Zahlungsmethode ist es für den Käufer nicht ganz einfach, den Gegenwert seiner Zahlungen abzuschätzen. Zudem besteht eine gewisse Unsicherheit, ob seine Zahlungen nicht für andere Projekte verwendet werden und er am Ende doppelt zur Kasse gebeten wird. Daher empfehlen wir darauf zu achten, dass nur eine Anzahlung stattfindet und der Restkaufpreis erst bei Eigentumsübertragung bezahlt wird.
              • Anzahlung mit Restzahlung bei Eigentumsübertragung – Bei der Beurkundung des Kaufvertrages leisten Sie lediglich eine Anzahlung von 20% des Kaufpreises abzüglich allfälliger Reservationszahlungen. Den Restkaufpreis von 80% am Ende der Bauzeit bei der Eigentumsübertragung, wenn Ihre Immobilie fertig erstellt wurde. Auf diese Weise lässt sich das Risiko eines Ausfalls des Baupartners stark reduzieren, da der Wert des beurkundeten Anteils am Grundstück in den meisten Fällen die Anzahlung von 20% übersteigt, selbst wenn der Bauunternehmer noch gar nicht mit dem Bau begonnen hat. Ihre Bank wird Ihnen für die Beurkundung des Kaufvertrages auf dem Notariat ein unwiderrufliches Zahlungsversprechen ausstellen. Dieses garantiert dem Verkäufer die Anzahlung sowie den Restkaufpreis bei Eigentumsübertragung unter der Bedingung dass der Kaufvertrag beurkundet wird sowie die Eigentumsübertragung stattfindet.

              9. Worauf muss ich bei Stockwerkeigentum achten?

              Stockwerkeigentum ermöglicht es mehreren Eigentümern zusammen ein Gebäude zu kaufen. Dabei ist es wichtig, die Reglemente und die Hausordnung sowie die Eigenheiten des Stockwerkeigentums zu kennen. So werden beispielsweise die Entschlüsse für die gemeinschaftlichen Teile zusammen von der Mehrheit an der Stockwerkeigentümerversammlung beschlossen und selbst Gartenanteile, welche einer Partei zur alleinigen Nutzung überlassen wurden, gehören immer noch der Stockwerkeigentümergemeinschaft und dürfen ohne Zustimmung nicht beliebig verändert werden.

              • Stockwerkeigentümerreglement – Regelt den gemeinschaftlichen Umgang mit der Liegenschaft auch bezüglich Unterhalt und Erneuerung. Das Stockwerkeigentümerreglement sollte auf die Plausibilität hin geprüft werden.
              • Verwaltungsvertrag – Wird eine Verwaltung beauftragt? Welche Befugnisse hat die Verwaltung?
              • Hausordnung – Die Hausordnung definiert das Zusammenleben im Stockwerkeigentum. Lesen Sie diese durch, um ein Gefühl dafür zu erhalten.
              • Nebenkosten – Wie ist die Kostentragung der Nebenkosten geregelt? Sind diese nach Wertquoten, Anzahl Wohnungen oder Anzahl Parkplätze aufgegliedert?
              • Erneuerungsfonds – Ist ein Erneuerungsfonds vorgesehen? Wird dieser ab dem ersten Jahr geäufnet? Falls es sich beim Kaufobjekt um ein bestehendes Objekt handelt, an dem noch keine grossen Renovationen vorgenommen wurden, kann mittels nachfolgender Methode überschlagsmässig beurteilt werden, ob der Erneuerungsfonds eher ausreichend oder eher ungenügend gefüllt ist (Klicken Sie hier, um mehr zu erfahren).
              • Für weitere Details verweisen wir auf die Broschüre des SVIT zum Stockwerkeigentum.

              10. Bauabnahme

              Achten Sie darauf, dass vor der Eigentumsübertragung eine Abnahme stattfindet.

              • Zeitpunkt – Ist die Prüfung und die Abnahme der Wohnung vor der Eigentumsübertragung  vorgesehen? Zuerst prüfen und dann bezahlen bewährt sich auch beim Kauf einer Immobilie.
              • Vorabnahme – Im Idealfall findet eine Vorabnahme statt. Dies ermöglicht es dem Käufer, allfällige Beanstandungen frühzeitig zu platzieren. Zudem hat der Generalunternehmer danach nochmal Zeit, um einen Grossteil der Mängel bis zur Eigentumsübertragung zu beheben.

              Plausibilisierung des Erneuerungsfonds

              Mit den Einzahlungen in den Erneuerungsfonds finanzieren die Stockwerkeigentümer Sanierungsarbeiten an der Gesamtliegenschaft. Gefüllt wird der Fonds durch jährliche Einzahlungen, welche die einzelnen Stockwerkeigentümer anhand ihrer Wertquote leisten.

              Nach einer Nutzungsperiode von 20 bis 30 Jahren sind oft umfangreiche Renovationen fällig (z.B. Dach, Haustechnik oder Gebäudehülle), die die Stockwerkeigentümer entweder aus dem Erneuerungsfonds oder über eine direkte Kostenbeteiligung finanzieren müssen. Wenn Sie eine bestehende, ältere Eigentumswohnung kaufen, sollten Sie sich vorgängig nach den Rückstellungen der Stockwerkeigentümergemeinschaft erkundigen. Dabei soll die Frage beantwortet werden, ob der Erneuerungsfonds einer Eigentumswohnung seit Bauvollendung bis zum Berechnungszeitpunkt ausreichend gefüllt wurde.

              Pro Jahr sollten 0.5% des GVZ-Versicherungswertes in den Erneuerungsfonds einbezahlt werden, so dass nach 20 Jahren 10% des GVZ Wertes zur Verfügung stehen. Das ergibt den Erneuerungsfonds Sollwert. Dieser muss nur noch mit dem effektiven Stand des Erneuerungsfonds verglichen werden, um zu prüfen, ob der Fonds genug gefüllt wurde seit dem Bau der Wohnung.

              Anschauungsbeispiel für die Plausibilisierung eines Erneuerungsfonds:

              Baujahr:             2008
              Aktuelles Jahr: 2022
              Alter:                  14 Jahre
              GVZ-Wert:         CHF 900’000
              Anteil p.A.:        0.5%

              Erneuerungsfonds (Soll) = 900’000 x 0.5% x 14 = CHF 63’000

              • Erneuerungsfonds (Ist-Wert) > CHF 63’000 → Gut
              • Erneuerungsfonds (Ist-Wert) < CHF 63’000 → Abklärungsbedarf vorhanden, ob bereits Gelder für Renovationen verwendet wurden.

               

              1. Welche Fragen sollten Sie sich vor dem Verkaufsbeginn stellen?

              • An wen möchte ich meine Immobilie verkaufen? Ist mir wichtig, wer sie kauft oder bin ich grundsätzlich an einem möglichst hohen Verkaufspreis interessiert?
              • Wie schnell möchte ich mein Haus verkaufen? Dies hat einen Einfluss auf die Verkaufsmethoden (z.B. Home Staging, Fixpreis oder zweistufiges Bieterverfahren) und den Kaufpreis.
              • Möchte ich mein Haus öffentlich im Internet ausschreiben oder lieber diskret veräussern? Wir sind laufend auf der Suche nach bestehenden Liegenschaften und Bauland, welche wir grosszügig vergüten. Die Vorteile bei einem direkten Verkauf an uns sind nebst einem schnellen, lukrativen und diskreter Verkauf auch die Ersparnis der Provisionsgebühr für den Makler.
              • Läuft meine Hypothek aus oder kann ich diese weiterverkaufen?
                Bei einem Verkauf der Liegenschaft besteht die Möglichkeit, die bestehende Festhypotheken auf den neuen Eigentümer zu übertragen. In gewissen Fällen ist jedoch nur die vorzeitige Auflösung einer Festhypothek möglich. Dabei können schnell sehr hohe Kosten entstehen, die sogenannte Vorfälligkeitsentschädigung. Sind die Zinsen am Kapitalmarkt negativ, müssen Hausbesitzer bei einigen Banken nicht nur sämtliche Zinsen bis zum Verfall zahlen, sondern zusätzlich noch die Negativzinsen. Sind die Zinsen am Kapitalmarkt seit Abschluss der Hypothek hingegen gestiegen, erzielt die Bank einen Zinsgewinn, den allerdings nur wenige Banken dem Kreditnehmer weitergeben.
                Vor dem Abschluss einer Festhypothek sollte man deshalb das Kleingedruckte lesen und Anbieter bevorzugen, die auch eine Entschädigung zugunsten des Kreditnehmers im Falle von höheren Zinsen vorsehen. Vorfälligkeitsentschädigungen dürfen bei der Grundstückgewinnsteuer zu den Anlagekosten gezählt werden, was den steuerbaren Verkaufsgewinn senkt. Wenn die vorzeitig aufgelöste Hypothek durch eine neue bei derselben Bank ersetzt wird, darf man die Vorfälligkeitsentschädigung wie gewöhnliche Hypothekarzinsen bei der Einkommenssteuer als Schuldzinsen geltend machen. Wird die neue Hypothek bei einer anderen Bank abgeschlossen, ist die Vorfälligkeitsentschädigung steuerlich nicht abzugsfähig. Allenfalls können die Kosten bei einem späteren Verkauf bei der Grundstückgewinnsteuer in Abzug gebracht werden.
              • Ist eine Anschlussimmobilie geplant? Beim Verkauf einer Liegenschaft ist die Grundstückgewinnsteuer fällig. Die Höhe dieser Steuer hängt vom realisierten Gewinn ab. Kauft man aber wieder eine neue Liegenschaft für den Eigengebrauch, kann die Grundstückgewinnsteuer unter Umständen aufgeschoben werden. In vielen Kantonen sind die Steuertarife abgestuft. Je kürzer die Zeitspanne zwischen Kauf und Verkauf der Liegenschaft und je höher der realisierte Gewinn, desto höher fällt demzufolge die Steuer aus. Ein steuerbarer Gewinn von 500’000 Franken wird z.B. im Kanton Zürich bei einer Besitzdauer von 2 Jahren mit ca. FR. 190’000 besteuert. Nach 10 Jahren fallen rund FR. 152’000 an. Am tiefsten fällt die Besteuerung nach 20 Jahren mit rund Fr. 95’000.- aus. In bestimmten Fällen kann die Grundstückgewinnsteuer aufgeschoben werden. Dazu gehören beispielsweise Eigentumswechsel bei einer Erbschaft, Schenkung oder einem Erbvorbezug. Auch bei Handänderungen zwischen Ehepartnern (z.B. Wechsel des Güterstands) oder bei einer Trennung oder Scheidung wird die Steuer aufgeschoben. Wer ein neues Eigenheim gekauft hat, muss sein altes in der Regel von ein bis zwei Jahren verkaufen, damit die Steuer aufgeschoben werden kann.

              2. Vorbereitung des Hausverkaufs – welche Unterlagen brauche ich?

              Möchten Sie Ihr Haus verkaufen, sollten Sie die folgenden Unterlagen vorbereiten:

              • Grundbuchauszug (erhältlich beim Grundbuchamt)
              • Privatrechtliche Vereinbarungen (Vereinbarungen mit Nachbarn, Bauamt etc.)
              • Auszug aus dem Katasterplan (einsehbar unter www.gis.zh.ch) oder Situationsplan
              • Auszug aus dem Altlastenverdachtsflächen-Kataster (einsehbar unter www.gis.zh.ch)
              • Baureglement und Zonenplan (erhältlich beim Bauamt im Internet)
              • Massstäbliche Gebäudepläne (Grundrisse und Fassadenansichten)
              • Baubeschrieb und Fotos (von Innen und Aussen)
              • Aktuelle Liegenschaftenschätzung
              • Finanzierungsangaben (Hypotheken und Bank, falls Sie die Hypothek weitergeben möchten)
              • GVZ-Police (erhältlich bei der Gebäudeversicherung des Kanton Zürich)
              • Eigenmietwert sowie Steuerwert
              • Mieterspiegel und Mietverträge bei vermieteten Liegenschaften
              • Allenfalls ein Sicherheitsnachweis über Niederspannungsinstallation
              • Kaufvertragsentwurf (erhältlich beim Notariat)
              • Zusammenstellung grösserer Sanierungen

              3. Vermarktung des Hauses – wie gelingt der Hausverkauf am besten?

              Auch bei guter und sorgfältiger Vorbereitung und Planung entscheidet schlussendlich die Vermarktung über Erfolg und Misserfolg beim Verkauf eines Hauses. Dabei sind in der Vermarktungsphase mehr Aspekte zu beachten als viele Eigentümer denken. Im Grunde genommen gilt: Je professioneller die Vermarktung, desto höher die Chance, das Objekt schnell und zu einem hohen Preis zu verkaufen.

              4. Verkaufsabwicklung – selber abwickeln oder Makler beauftragen?

              Wägen Sie genau ab, ob Sie den Hausverkauf selbst in die Hand nehmen möchten oder einen Makler damit beauftragen wollen. Die Maklerentscheidung ist ein sehr wichtiger Schritt beim Hausverkauf. Ein professioneller Makler kann schlussendlich den entscheidenden Unterschied machen. Holen Sie sich eine Empfehlung für einen seriösen und zugleich verkaufsstarken Makler ein und stellen ihn bei einem persönlichen Termin auf die Probe. Treffen Sie danach Ihre Entscheidung.

              Wir helfen Ihnen gerne dabei, den richtigen Makler zu finden. Auf Empfehlung verkaufen wir Ihre Liegenschaft auch für Sie und beraten Sie während des gesamten Verkaufsprozesses.

              5. Maklervertrag – ist der Vertrag und das Honorar angebracht?

              Die Maklerverträge sind teilweise zugunsten der Makler formuliert. Lesen Sie den Vertrag daher genau durch und entscheiden Sie bewusst, ob Sie zum Beispiel eine Exklusivvertrag abschliessen möchten.

              Die Honorare bewegen sich in der Regel zwischen 2% bis 3% des Verkaufspreises. Beachten Sie, dass Sie jedoch maximal 2% des Verkaufspreises als Makleraufwand bei der Grundstücksgewinnsteuer abziehen können.

                6. Verkaufsdokumentation – ist sie in jeder Hinsicht professionell?

                Die Verkaufsdokumentation soll die richtigen Kaufinteressenten anlocken,  aussagekräftig sein und qualitativ hochstehende Fotos enthalten. Superlative sollten vermieden werden, um keine falschen Erwartungen zu wecken.

                Was machte eine gute Verkaufsdokumentation aus? Eine erstklassige Verkaufsdokumentation beinhaltet eine ansprechende Präsentation der Immobilie, einen Beschrieb der Lage sowie Informationen zum Verkaufsprozess.

                7. Vermarktung – wie verkaufe ich zu guten Konditionen?

                Das Haus sollte so breit wie möglich beworben werden. Je mehr potenzielle Käufer sich für eine Immobilie interessieren, desto grösser ist die Wahrscheinlichkeit, den gewünschten Preis zu erhalten. Überlegen Sie sich, die Vermarktung über verschiedene Kanäle zu streuen. Es kann durchaus vorkommen und ist völlig normal, dass die Gebote der Käufer weit auseinanderliegen. Das Ziel besteht dabei, den Käufer mit der höchsten Zahlungsbereitschaft am Markt zu finden, um einen guten Verkaufspreis erzielen zu können. Achten Sie darauf, dem Zweit- und Drittbietenden erst abzusagen, wenn Sie Ihre Liegenschaft definitiv verkauft haben. So müssen Sie nicht von Vorne beginnen, wenn der Höchstbietende plötzlich abspringt.

                8. Wie koordiniert man Besichtigungstermine & Kaufverhandlungen am besten?

                Zur Vermarktung zählen auch die Termine für die Objektbesichtigung und die Kaufverhandlungen. In dieser Phase ist es wichtig, die Besichtigungen gut zu koordinieren und den Kaufinteressenten alle Fragen beantworten zu können.

                • Wer ruft alle Interessenten an und plant Termine?
                • Wie läuft eine Besichtigung ab? Welche Fragen können auftauchen, z. B. zur Bausubstanz etc.?
                • Worauf sollte ich bei Besichtigungen hinweisen? Gibt es evtl. versteckte Mängel?
                • Wie verbleibt man mit den potentiellen Käufern? Wie soll die weitere Kommunikation stattfinden?
                • Wie holt man konkrete Kaufangebote ein? Wie verhandelt man diese?
                • Kann ein Kaufinteressent den Preis bezahlen? Wie viel Eigenkapital bringt er mit?
                • Hat er eine Finanzierungsbestätigung? Wer prüft den Nachweis der Finanzierung?

                9. Worauf sollte man bei der Erstellung des Kaufvertrags und der Kaufabwicklung achten?

                Findet ein erfolgreicher Abschluss der Verhandlungen statt, muss der Kaufvertrag vorbereitet und notariell beurkundet werden. Im Kaufvertrag werden die Details, die zwischen Verkäufer und Käufer zur Eigentumsübertragung abgesprochen wurden, schriftlich festgehalten. Mit der Unterzeichnung beim Notar kommt ein rechtlich bindender Immobilienverkauf zustande. Dementsprechend ist es wichtig, dass vorgängig alle Unklarheiten geklärt werden.

                • Stimmen die Angaben zur Liegenschaft wie beispielsweise Parzellennummer und Grösse oder beim Stockwerkeigentum die Sonderrechte und Sondernutzungsrechte?
                • Sind Sie mit allen im Vertrag erwähnten Dokumente einverstanden?
                • Stimmt der Baubeschrieb mit den Plänen überein? Im Streitfall wird in der Regel auf den Baubeschrieb verwiesen.
                • Ist der Baubeschrieb ein integrierter Bestandteil des Kaufvertrages?
                • Kennen Sie den Wortlaut der Dienstbarkeiten im Kaufvertrag?
                • Wird die Grundstückgewinnsteuer vom Kaufpreis in Abzug gebracht und vom Käufer direkt an das Steueramt überwiesen? Damit der Käufer sicher gehen kann, dass die Grundstückgewinnsteuer bezahlt wird.
                • Wann soll das Objekt übergeben werden?
                • Braucht es ein Übergabeprotokoll?

                10. Ich habe meine Liegenschaft verkauft. Worauf sollte ich bei der Grundstückgewinnsteuer achten?

                Zuerst einmal herzlichen Glückwunsch zum erfolgreichen Verkauf!

                Nun gilt es noch die Steuererklärung für die Grundstückgewinnsteuer einzureichen. Diese hat innert 30 Tagen nach erfolgter Eigentumsübertragung durch den Verkäufer zu erfolgen. Falls Sie mehr Zeit benötigen, können Sie diese in der Regel vor Ablauf der Frist bei der zuständigen Gemeinde erstrecken.

                Für die Steuererklärung benötigen Sie alle Belege und Abrechnungen von wertvermehrenden Aufwendungen seit Kauf oder Bau des Hauses, damit Sie diese vom steuerbaren Grundstückgewinn in Abzug bringen können. Dies gilt auch für Arbeiten, wenn diese mehr als 20 Jahre zurückliegen. Ebenfalls abziehen können Sie die Maklerkosten bis zu einer Höhe von 2% des Verkaufspreises.

                Im Kanton Zürich kann man bei langjähriger Besitzdauer auch auf den Steuerwert der Immobilie vor 20 Jahren abstellen. Dies kann sich unter Umständen vorteilhaft auf die Berechnung der Grundstückgewinnsteuer auswirken.

                1. Wozu wird der Kubaturmeter benötigt?

                Wird Wohnraum mit grossen Raumhöhen geplant, resultieren durch die zusätzlich verbauten Kubikmeter ein wohnlicher und baulicher Mehrwert, obwohl die Wohnfläche (m²) gleichbleibt. Damit man den Wert dieser aufgewerteten Wohnfläche besser einschätzen kann, hilft der Kubaturmeter (vm²) beim Einordnen. Dieser ermöglicht einen Vergleich zur herkömmlichen Wohnflächen, sobald sehr grosszügige Raumhöhen gebaut werden.

                2. Von der Kubatur zum Kubaturmeter

                Die Kubatur beschreibt in der Immobilienbewertung und im Bauwesen das Volumen eines Baukörpers. Beim Neubau einer Immobilie kann die Kosteneinschätzung auch nach Kubikmetern erfolgen. Dabei fliesst bei der Wertermittlung nicht nur die Wohnfläche, sondern auch die Raumhöhe mit ein. Räume mit Überhöhen werten eine Wohnung oder ein Haus bedeutend auf. Dafür benötigt man mehr Kubatur, welche jedoch nicht aus der Wohnfläche ersichtlich ist.

                Kubaturmeter

                Der Kubaturmeter ist ein Flächenmass, welches angibt, wieviel Wohnfläche sich erstellen liesse, falls man bei gleichbleibender Kubatur alle Räume in einer Standardhöhe anstelle von Überhöhen erstellen würde. Er gibt die Fläche an, welche sich ergibt, wenn man eine konstante Kubatur auf eine einheitliche Standardhöhe eben „plattdrückt“.

                3. Berechnung

                • Formel
                  Kubaturmeter Formel

                  Wie sieht der Vergleich an einem Beispiel aus?

                  Bei einem Wohnobjekt mit einer Fläche von 250 m² ist ein Bauvolumen von 1’000 m³ verbaut worden. Aber der Vergleich zu einer Standardwohnung fehlt.

                  Hätte man die 1’000 m³ mit einer einheitlichen Standardhöhe von 2.85 m verbaut, würde man normalerweise 350 m² Wohnfläche erhalten. Bei einer herkömmlichen Raumhöhe liessen sich demzufolge mit der gleichen Kubatur 100 m² mehr Wohnfläche erstellen. Dies bedeutet, dass in diesem Beispiel grosszügige Raumhöhen geplant wurden. Aufgrund der grosszügigeren Raumhöhen wird das Raumgefühl und der Wert der Wohnimmobilie nachhaltig positiv beeinflusst. Je mehr der Kubaturmeter von der dazugehörigen Wohnfläche abweicht, umso positiver fällt in der Regel der Einfluss der Raumüberhöhen auf den Wert der Wohnimmobilie aus.

                   

                  • Abkürzung

                  Der Kubaturmeter wird mit vm² (Volumenquadratmeter) abgekürzt.

                   

                  • Standardhöhe

                  In vorstehendem Beispiel ist von einer Geschosshöhe von 2.45 m und einer Geschossdeckenhöhe von 40 cm ausgegangen. Zusammen ergibt dies eine Standardhöhe von 2.85 m.

                   

                  • Das Höhenmass

                  Für die Berechnung der Kubikmeter wird das Höhenmass meist ab der Oberkante des Kellerfussbodens ermittelt. Weist das Gebäude keinen Keller auf, dann kann das Höhenmass ab der Geländeoberfläche berechnet werden.

                   

                  • Ist der Dachboden ausgebaut oder nicht?

                  Ist bei einer Immobilie der Dachboden nicht ausgebaut, dann wird die Höhe bis zur Bodenoberfläche über dem letzten Vollgeschoss herangezogen. Ist der Dachboden ausgebaut, dann wird das Volumen bis zu den umschliessenden Wänden beziehungsweise Aussenflächen gerechnet, zuzüglich der Decken, nicht aber die Dacheindeckung.

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